Aufnahmeantrag & Satzung

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 Gesangverein Freundschaft-Konkordia Malsch 1878 e.V.  Vereinssatzung vom 5.4.2019


§ 1 - Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein, der Mitglied des Badischen Chorverbandes im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen „Gesangverein Freundschaft-Konkordia Malsch 1878“ mit Zusatz e.V.

Er hat seinen Sitz in 76316 Malsch und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter VR 360220 eingetragen.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede

stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person

sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu stellen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so

steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet

endgültig.

 

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

Mit dem Tod eines Mitglieds erlischt die Vereinsmitgliedschaft.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder trotz Abmahnung und Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht geleistet hat, mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzumachen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.

 

§ 5 - Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für einen evtl. von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz.

 

§ 6 - Verwendung der Finanzmittel

 

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch andere Personen gewährt werden.

 

§ 7 - Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 8 - Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in den ersten 4 Monaten eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein   Drittel der Mitglieder schriftlich dies beim Vorstand unter Angaben von Gründen beantragt. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in den örtlichen Veröffentlichungsmedien der Gemeinde Malsch einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Dies gilt auch bei einer Satzungsänderung. Die Beschlüsse werden durch den Schriftführer protokolliert, unterschrieben und vom Vorsitzenden gegengezeichnet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 

 

           Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

           a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;

           b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;

           c) Wahl des Vorstandes;

           d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von 2 Jahren; diese dürfen nicht dem           Vorstand angehören.

           e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;

           f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

           g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

           h) Entscheidung über die Berufung nach §3 und §4 der Satzung

 

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

§ 9 - Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand,

b) dem Beirat, gebildet aus bis zu 10 Mitgliedern des Vereines, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

a) der/die Vorsitzende (Präsident),

b) zwei stellvertretende Vorsitzende,

c) der/die Schriftführer(in),

d) der/die Kassenführer(in).

 

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen geschäftsführenden Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands.

Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 – Ehrungen

 

Auf Beschluss des Vorstandes kann Personen, die sich besonders um den Gesangverein Freundschaft-Konkordia Malsch verdient gemacht haben, ein Ehrentitel verliehen werden. Die Ausgestaltung der Titel im Einzelnen ist in der Geschäftsordnung festgelegt und nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 11 – Datenschutzerklärung

 

1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

 

Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:

 

·        Name, Vorname, Anschrift

·        Geburtsdatum

·        Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindungen, E-Mailadresse)

·        Funktion im Verein

·        Eintrittsdatum

·        Ehrungen

·        Mitgliedschaft in anderen Gesangvereinen

 

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.

 

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:

 

·        Auskunft über seine gespeicherten Daten

·        Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

 

3. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (Kontoinhaber, IBAN, BIC) gespeichert.

 

4. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

 

5. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die  unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Badischen Chorverband weitergeleitet.

 

6. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

 

7. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über seine Website und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

 

§ 12 – Persönlichkeitsrechte

 

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und MP3-Dateien in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und die Nutzung von Bildern und Namen, Videos und MP3-        Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt sind.

Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen. Das Mitglied hat das Recht dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und MP-3 Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies ausdrücklich gegenüber dem Verein durch schriftliche Anzeige, die auch per E-Mail erfolgen kann, tun.

 

§ 13 – Urheberrechte

 

Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an eigenen geistigen Werken eines Mitglieds, deren Neuschöpfung oder Bearbeitungen durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein und hier in Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu.

 

§ 14 - Das Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 15 - Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Wird die erforderliche Mehrheit von ¾ Teilen der erschienenen Mitglieder nicht erreicht, so ist vor Ablauf von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Diese Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Bei dieser Versammlung entscheidet die einfache Mehrheit. Darauf ist bei der Einladung zu dieser Versammlung hinzuweisen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Malsch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 – Inkrafttreten

 

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 05.04.2019 beschlossen worden und tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft. Die §§ 1, 8, 10 wurden angepasst und die §§ 11, 12, 13 eingefügt. Der Inhalt der ursprünglichen §§ 11, 12, 13 wurde in die §§ 14, 15, 16 verschoben.

 

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

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